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§ 13 SchwbVWO
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Bundesrecht

Erster Teil – Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen → Zweiter Abschnitt – Durchführung der Wahl

Titel: Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwbVWO
Gliederungs-Nr.: 871-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 SchwbVWO – Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.

(2) 1Gewählt für das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder als stellvertretendes Mitglied ist der Bewerber oder die Bewerberin, der oder die jeweils die meisten Stimmen erhalten hat. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) 1Werden mehrere stellvertretende Mitglieder gewählt, ist als zweites stellvertretendes Mitglied der Bewerber oder die Bewerberin mit der zweithöchsten Stimmenzahl gewählt. 2Entsprechendes gilt für die Wahl weiterer stellvertretender Mitglieder. 3Für die Wahl und die Reihenfolge stellvertretender Mitglieder gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(4) 1Der Wahlvorstand fertigt eine Niederschrift des Wahlergebnisses, die von dem oder der Vorsitzenden sowie mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes unterschrieben wird. 2Die Niederschrift muss die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel, die auf jeden Bewerber und jede Bewerberin entfallenen Stimmenzahlen sowie die Namen der gewählten Bewerber und Bewerberinnen enthalten.

Zu § 13: Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).