§ 13 SchuldRAnpG
Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG)
Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Grundsätze → Unterabschnitt 3 – Beendigung des Vertragsverhältnisses
§ 13 SchuldRAnpG – Entschädigungsleistung bei Sicherungsrechten
1Hat der Sicherungsnehmer dem Grundstückseigentümer das Bestehen eines Sicherungsrechts an der Baulichkeit angezeigt, kann der Grundstückseigentümer die Entschädigung nach § 12 nur an den Sicherungsnehmer und den Nutzer gemeinschaftlich leisten. 2§ 1281 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.