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§ 13 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil II – Schulgestaltung → Abschnitt II – Gestaltung von Unterricht und Erziehung

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 SchulG – Religions- und Weltanschauungsunterricht

(1) Der Religions- und Weltanschauungsunterricht ist Sache der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Als Träger von Religionsunterricht kommen nur solche Vereinigungen in Betracht, die die Gewähr der Rechtstreue und der Dauerhaftigkeit bieten und deren Bestrebungen und Tätigkeiten auf die umfassende Pflege eines religiösen Bekenntnisses ausgerichtet und deren Mitglieder auf dieses Bekenntnis verpflichtet und durch es verbunden sind.

(2) Der Religionsunterricht wird erteilt von Personen mit der Befähigung für ein Lehramt und einer Prüfung im Fach Religionslehre oder von Personen, die ein fachwissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben. Sie werden von den Religionsgemeinschaften beauftragt. Von Personen, deren Erstsprache oder Erstsprachen nicht Deutsch ist oder sind, sind die für die Ausübung eines Lehramtes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachzuweisen. Als geeigneter Nachweis gilt das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen haben das Recht, Religionsunterricht zu erteilen; diese Unterrichtsstunden werden ihnen auf die Zahl der Pflichtstunden angerechnet. Aus der Erteilung oder Nichterteilung des Religionsunterrichts dürfen den Lehrkräften keine Vor- oder Nachteile erwachsen.

(3) Die Religionsgemeinschaften übernehmen die Verantwortung dafür, dass der Religionsunterricht gemäß den für den allgemeinen Unterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. Sie reichen bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung Rahmenlehrpläne ein, die erkennen lassen müssen, dass der Religionsunterricht den pädagogischen und fachlichen Maßstäben gerecht wird, die an den allgemeinen Unterricht gestellt werden.

(4) Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern zu.

(5) Die Schule hat für die Erteilung des Religionsunterrichts an die nach Absatz 4 ordnungsgemäß angemeldeten Schülerinnen und Schüler wöchentlich zwei Unterrichtsstunden im Stundenplan der Klassen freizuhalten und unentgeltlich Unterrichtsräume zur Verfügung zu stellen. Die nicht angemeldeten Schülerinnen und Schüler können während der Religionsstunden unterrichtsfrei gelassen werden.

(6) Soweit Klassen nicht gebildet werden, gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass die Schule durch eine entsprechende Aufteilung des Unterrichtsangebots den nach Absatz 4 angemeldeten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an zwei Stunden Religionsunterricht je Woche zu ermöglichen hat.

(7) Für Weltanschauungsgemeinschaften gelten Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 6 sinngemäß.