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§ 13 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 13 SchulG LSA – Jahrgangsübergreifender Unterricht, Bildung von Anfangsklassen

(1) Die oberste Schulbehörde kann festlegen, dass der Unterricht bei Unterschreiten einer Mindestschülerzahl in bestimmten Fächern jahrgangsübergreifend erfolgen kann.

(2) Die Bildung von Anfangsklassen ist nur zulässig, wenn an der jeweiligen Schule die erforderliche Mindestjahrgangsstärke erreicht wird. Wird keine Anfangsklasse gebildet, weist die Schulbehörde die betroffenen Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule derselben Schulform zu. Dem Schulträger kann bei Unterschreiten der Mindestjahrgangsstärke eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder der Zuweisung sind die betroffenen Schulträger und die betroffenen Träger der Schulentwicklungsplanung anzuhören. Die oberste Schulbehörde regelt die Mindestjahrgangsstärke für die einzelnen Schulformen sowie für den Hauptstandort und den Teilstandort eines Grundschulverbundes, die Ausnahmegründe und die erforderlichen Verfahrensbestimmungen durch Verordnung.

(3) Die Schulträger können bei besonderem Landesinteresse im Rahmen der Begabtenförderung Schulen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Satz 3 in den inhaltlichen Schwerpunkten Sport oder Musik mit Genehmigung der obersten Schulbehörde organisatorisch zusammenfassen.