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§ 13 SächsMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsMinG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsMinG – Ruhegehalt

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung hat ab dem Zeitpunkt, zu dem seine Amtsbezüge enden, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es insgesamt eine Amtszeit von vier Jahren zurückgelegt hat. Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Monats der Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres, längstens bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit.

(2) Ist ein Mitglied der Staatsregierung beim Ausscheiden aus dem Amt in seiner Gesundheit dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es zur Übernahme seiner früheren beruflichen Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Ruhegehalt nach Absatz 3. Ist die Beeinträchtigung der Gesundheit nicht Folge einer bei Ausübung des Amtes oder im Zusammenhang mit der Innehabung oder pflichtgemäßen Führung des Amtes erlittenen Schädigung, so vermindert sich das Ruhegehalt nach Satz 1 bei einer ruhegehaltfähigen Amtszeit von weniger als zwei Jahren um fünfzig vom Hundert.

(3) Ruhegehaltfähige Amtszeit ist auch eine solche als Mitglied der Bundesregierung, der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik seit dem 18. März 1990 oder einer anderen Landesregierung, die vor der letzten Berufung in die Staatsregierung liegt. Ruhegehaltfähige Amtsbezüge sind das Amtsgehalt und der Familienzuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass der Familienzuschlag nur bis zur Stufe 1 zu berücksichtigen ist. Hat ein Mitglied in der Staatsregierung verschieden besoldete Ämter bekleidet, so sind die Bezüge des am höchsten eingestuften Amtes maßgeblich. Das Ruhegehalt beträgt nach vierjähriger Amtszeit 43,05 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge. Es erhöht sich für jedes weitere Jahr der Amtszeit um 2,39167 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert.

(4) Bei der Berechnung der Amtszeit nach Absatz 1 gilt ein Rest von mehr als zweihundertdreiundsiebzig Tagen als volles Amtsjahr.