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§ 13 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Laufbahnbewerber → Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 SächsLVO – Verlängerung der Probezeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)

Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit von der für die Ernennung zuständigen Behörde oder, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, von der obersten Dienstbehörde um höchstens zwei Jahre verlängert werden.