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§ 13 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5  – Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 SächsLVO – Antrag

(1) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei dem nach § 3 Absatz 1 für die angestrebte Fachrichtung zuständigen Staatsministerium oder der von ihm bestimmten Stelle einzureichen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. 1.

    ein Identitätsnachweis,

  2. 2.

    in dem Staat nach § 12 Absatz 1 erworbene Ausbildungsnachweise,

  3. 3.

    Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter für die Laufbahn relevanter beruflicher Tätigkeiten,

  4. 4.

    eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Ausbildungsnachweise berechtigen,

  5. 5.

    Nachweise, aus denen die Ausbildungs- oder Studieninhalte und die Ausbildungsdauer für die Berufsqualifikation hervorgehen,

  6. 6.

    eine Erklärung, welche Tätigkeit auf Grundlage der Ausbildungsnachweise in der öffentlichen Verwaltung angestrebt wird,

  7. 7.

    eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Antragsteller beim Bund oder bei einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat,

  8. 8.

    eine Erklärung, ob die Anerkennung zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist, und

  9. 9.

    eine Erklärung, für welche Laufbahn die Anerkennung beantragt wird.

(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 können vom Antragsteller in Form von einfachen Kopien übersandt oder elektronisch übermittelt werden. Bestehen begründete Zweifel an ihrer Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, kann die nach Absatz 1 zuständige Stelle

  1. 1.

    von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, der die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ausgestellt oder anerkannt hat, eine Bestätigung über die Echtheit dieser Unterlagen oder eine Bestätigung darüber verlangen, dass die Berufsausübung durch den Antragsteller nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, oder

  2. 2.

    vom Antragsteller die Vorlage beglaubigter Kopien oder weiterer zum Nachweis geeignete Unterlagen verlangen, sofern dies zwingend erforderlich ist.

(4) Von fremdsprachigen Unterlagen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. In begründeten Fällen kann vom Antragsteller verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist eine von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.