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§ 13 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

II. Abschnitt – Jagdbezirke, Hegegemeinschaften → 3. – Hegegemeinschaften

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsLJagdG – Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften (1)

(1) Die Revierinhaber von zusammenhängenden Jagdbezirken, die einen bestimmten Lebensraum für das Wild umfassen, können eine Hegegemeinschaft bilden, um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen (§ 10a Abs. 1 Bundesjagdgesetz). Sofern es zur ordnungsgemäßen Wildbewirtschaftung erforderlich ist, kann die Jagdbehörde die Bildung von Hegegemeinschaften anordnen.

(2) Zu den Aufgaben einer Hegegemeinschaft zählen insbesondere:

  1. 1.
    Hegemaßnahmen in den einzelnen Jagdbezirken abzustimmen und gemeinsam durchzuführen,
  2. 2.
    bei der Wildbestandsermittlung mitzuwirken,
  3. 3.
    die Abschussplanvorschläge aufeinander abzustimmen,
  4. 4.
    auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken.

An den Beratungen der Hegegemeinschaften, bei denen sich die Mitglieder auch vertreten lassen können, sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Eigentümer bzw. Nutznießer der verpachteten Eigenjagdbezirke zu beteiligen. Soweit Abschusspläne von Jagdbezirksinhabern nicht im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Eigentümer bzw. Nutznießer des Eigenjagdbezirkes aufgestellt worden sind hat die Hegegemeinschaft auf eine einvernehmliche Abschussplanung hinzuwirken (§ 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 Bundesjagdgesetz und Paragraf 33 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes).

(3) Die Mitglieder der Hegegemeinschaft wählen in der Regel aus dem Kreis der ihr angehörenden Jagdbezirksinhaber für eine bestimmte Amtszeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die zuverlässig, jagdlich erfahren und mit den Verhältnissen in der Hegegemeinschaft vertraut sein müssen.

(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereiches der Hegegemeinschaften und die Mitwirkung der anerkannten Vereinigung der Jäger (§ 53) dazu; ferner über die Abgabe von Empfehlungen der Hegegemeinschaften zur Abschussplanung und ihre Mitwirkung bei der Erfüllung der Abschusspläne. Dabei kann die Zuständigkeit für die Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaft auf nachgeordnete Jagdbehörden übertragen werden.

(5) Beteiligt sich ein Jagdbezirksinhaber nicht an der Hegegemeinschaft, so gibt der Vorsitzende der Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, eine Empfehlung zur Abschussplanung ab, die dem Jagdbezirksinhaber und der Jagdgenossenschaft oder, bei verpachteten Eigenjagdbezirken, dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes sowie der Jagdbehörde zuzuleiten ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).