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§ 13 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsJagdG – Jagdpacht und Jagdpächter
(zu §§ 11 und 12 Bundesjagdgesetz)

(1) Volljährige Jahresjagdscheininhaber sind abweichend von § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ohne vorausgehenden Besitz eines Jahresjagdscheins jagdpachtfähig.

(2) § 9 Abs. 1 gilt bei mehreren Jagdpächtern entsprechend.