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§ 13 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsHSFG – Grundordnung, Ordnungen

(1) Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Grundordnung bestimmt die Grundsätze, nach denen die innere Struktur der Hochschule unterhalb der zentralen Ebene nach Teil 7 und die innere Organisation ausgestaltet sind.

(2) Die Grundordnung wird vom Erweiterten Senat im Einvernehmen mit dem Rektorat beschlossen und geändert. Sie ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unverzüglich vorzulegen. Sie tritt in Kraft, wenn das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nicht innerhalb von 4 Monaten aus Rechtsgründen eine Änderung fordert.

(3) Ordnungen, die akademische Angelegenheiten von fakultätsübergreifender Bedeutung regeln, erlässt der Senat im Benehmen mit dem Rektorat. Hierzu gehören insbesondere Hochschulordnungen über die Auswahl der Studienbewerber, die Eignungsfeststellung, Zulassung und Immatrikulation von Studienbewerbern, die Beurlaubung und Exmatrikulation von Studenten sowie den Studienjahresablauf.

(4) Ordnungen, die Angelegenheiten nur einer Fakultät regeln, insbesondere Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen, erlässt der Fakultätsrat. Die Ordnungen bedürfen der Genehmigung des Rektorates.

(5) Andere Ordnungen erlässt das Rektorat. Die Hochschulgebühren und -entgeltordnung erlässt es im Benehmen, die Ordnung über Wahlen an der Hochschule im Einvernehmen mit dem Senat.

(6) Ordnungen der Hochschule sind öffentlich bekannt zu machen; die Art der Bekanntmachung regelt die Hochschule in der Grundordnung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).