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§ 13 SächsFlüAG
Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFlüAG
Gliederungs-Nr.: 271-4/2
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsFlüAG – Einschränkung eines Grundrechts

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen und Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.