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§ 13 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Ausübung der Fischerei

Titel: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFischG
Gliederungs-Nr.: 652-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsFischG – Hegeplan

(1) Zur Ausübung der Fischerei hat der Fischereiausübungsberechtigte einen Hegeplan aufzustellen und durchzuführen. Die Fischereibehörde kann bei fischereilich unbedeutenden Gewässern den Fischereiausübungsberechtigten von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien.

(2) Der Hegeplan bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Hegeplan festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind, den Fischbestand nachhaltig zu erhalten und eine ordnungsgemäße Fischerei zu sichern.

(3) Stellt der Fischereiausübungsberechtigte keinen Hegeplan auf oder wird dieser nicht oder nicht innerhalb einer Frist von einem Monat aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, genehmigt, so kann die Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem Monat den Hegeplan auf seine Kosten aufstellen oder aufstellen lassen.

(4) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, so kann die Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.

(5) Im Falles des § 10 Abs. 3 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für die Fischereiausübungsberechtigten, die die Fischerei nur gemeinschaftlich ausüben dürfen.