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§ 13 SächsBauPAVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten nach § 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBauPAVO
Gliederungs-Nr.: 421-1.17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 SächsBauPAVO – Nachweispflicht

(1) Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Tätigkeiten nach § 12 Satz 1 und danach für Tätigkeiten nach

  1. 1.

    den Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 in Abständen von höchstens drei Jahren und

  2. 2.

    Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren

gegenüber einer nach § 24 Satz 1 Nr. 6 SächsBO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.

(2) (weggefallen)