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§ 13 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Zusammenarbeit

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsBRKG – Übungen

(1) Die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sollen regelmäßig gemeinsame Übungen unter Einbeziehung insbesondere der Feuerwehren, der Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 sowie der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes durchführen. An den Übungen können auch Betreiber Kritischer Infrastrukturen beteiligt werden.

(2) Bei den Übungen können insbesondere auch Einsatzkräfte anderer Länder, der Nachbarstaaten, der Bundeswehr, der Landes- und Bundespolizei und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk sowie der Europäischen Union beteiligt werden.

(3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung regelmäßiger Übungen, insbesondere zu den zeitlichen Abständen zwischen den Übungen und den einzubeziehenden Teilnehmern, durch Rechtsverordnung zu regeln.