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§ 13 SächsArchivG
Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Abschnitt – Archive sonstiger öffentlicher Stellen

Titel: Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchivG
Gliederungs-Nr.: 290-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsArchivG – Kommunale Archive

(1) Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung, deren Verbände sowie kommunale Stiftungen archivieren ihr Archivgut im Sinne von § 2 einschließlich des von ihnen übernommenen Archivgutes nach § 4 Abs. 2 zur allgemeinen Nutzung in eigener Zuständigkeit. Die Archive der Landkreise und Gemeinden sind auch zuständig für die Archivierung der vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 entstandenen Unterlagen der staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen der Kreise, Städte und Gemeinden.

(2) Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung, deren Verbände sowie kommunale Stiftungen unterhalten zu diesem Zweck eigene oder gemeinsame Archive in öffentlichrechtlicher Form, die den archivfachlichen Anforderungen hinsichtlich Personal, Räumen und Ausstattung entsprechen müssen. Die Archive sind durch Bedienstete mit einer archivfachlichen Ausbildung zu führen.

(3) Unterhalten kreisangehörige kommunale Körperschaften keine eigenen oder gemeinsamen Archive, übernimmt das zuständige Archiv des Landkreises archivwürdige Unterlagen und Archivgut. Die abgebende Körperschaft ist zum Kostenausgleich verpflichtet. Das Eigentum am Archivgut bleibt unberührt.

(4) § 4 Abs. 4 und 5 Satz 2, § 5 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 sowie §§ 6 bis 11 gelten entsprechend. Die Rechtsträger der Archive erlassen eine Archivsatzung.