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§ 13 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Architektenkammer Sachsen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsArchG – Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Architektenkammer Sachsen ist, wer in eine Liste nach § 5 Absatz 1 eingetragen ist.

(2) Als Juniormitglied kann beitreten, wer

  1. 1.

    die Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt,

  2. 2.

    die Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erfüllt oder über einen Bachelorabschluss verfügt, der noch nicht vollständig zur Erreichung dieser Anforderungen geeignet ist und

  3. 3.

    eine Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder ein Berufspraktikum nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b aufgenommen hat.

Die Juniormitgliedschaft dauert zwei Jahre. Sie endet, wenn die praktische Tätigkeit oder das Berufspraktikum endgültig beendet wurden und die Architektenkammer dies feststellt oder das Juniormitglied nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genannten Zeit einen Antrag auf Eintragung in die Listen nach § 5 Absatz 1 gestellt hat, obwohl es hierzu von der Architektenkammer Sachsen schriftlich aufgefordert wurde. Die Dauer der Juniormitgliedschaft kann auf Antrag einmal um ein Jahr verlängert werden. Juniormitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte, sofern nicht dieses Gesetz oder die Satzung der Architektenkammer Sachsen Abweichendes regeln. Juniormitglieder können nicht Organ nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder Mitglied in den Organen nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sein. Sie unterliegen den Berufspflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4. Die Fortbildungspflicht des Juniormitgliedes entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die Fortbildungsordnung der Architektenkammer festgelegt. Das Nähere regelt die Hauptsatzung der Architektenkammer Sachsen.

(3) Ehrenmitglied der Architektenkammer Sachsen ist, wem von der Vertreterversammlung die Ehrenmitgliedschaft in der Architektenkammer Sachsen verliehen wurde. Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 müssen nicht erfüllt sein. Eine Verpflichtung zur Annahme der Ehrenmitgliedschaft besteht nicht. Ehrenmitglieder, die die Anforderungen nach § 5 Absatz 2 nicht erfüllen, unterliegen nicht den Berufspflichten nach § 3. Ehrenmitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Vertreterversammlung aberkannt werden; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Befugnis des Ehrenausschusses zur Entziehung der Ehrenmitgliedschaft bleibt unberührt.