Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Architektenkammer Sachsen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsArchG – Aufgaben der Architektenkammer Sachsen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

(1) Aufgabe der Architektenkammer Sachsen ist es,

  1. 1.

    das Bauwesen, insbesondere die Baukultur, die Baukunst, den Städtebau und die Landschaftsgestaltung zu pflegen und zu fördern,

  2. 2.

    die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,

  3. 3.

    die Erfüllung der Berufspflichten gemäß § 3 bei ihren Mitgliedern, den auswärtigen Architekten und Stadtplanern, den im Gesellschaftsverzeichnis eingetragenen Gesellschaften und den auswärtigen Gesellschaften zu überwachen,

  4. 4.

    die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden, Hochschulen und Weiterbildungseinrichtungen zu unterstützen und die Architekten und Stadtplaner, die Gesellschaften, die auswärtigen Architekten und Stadtplaner sowie die auswärtigen Gesellschaften in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

  5. 5.

    die Architekten- und die Stadtplanerliste, das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner sowie das Gesellschaftsverzeichnis zu führen,

  6. 6.

    die für die Ausübung des Berufs des Architekten oder Stadtplaners erforderlichen Urkunden und Bescheinigungen auszustellen,

  7. 7.

    auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und auswärtigen Architekten, auswärtigen Stadtplanern, Gesellschaften, auswärtigen Gesellschaften und Dritten ergeben, hinzuwirken,

  8. 8.

    in Angelegenheiten des Bauwesens und der Architektur gegenüber Behörden und Gerichten Stellung zu nehmen, Vorschläge zu unterbreiten und Gutachten zu erstellen,

  9. 9.

    bei der Bestellung von Sachverständigen für das Bauwesen mitzuwirken sowie

  10. 10.

    die Durchführung von Wettbewerben zu fördern und bei deren Regelung mitzuwirken.

(2) Soweit die Industrie- und Handelskammern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für das Bauwesen zuständig sind, erfolgt die Bestellung und Vereidigung im Einvernehmen mit der Architektenkammer Sachsen. Die Kammern regeln das Nähere in einer Verwaltungsvereinbarung.