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§ 13 SächsAZVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAZVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 SächsAZVO – Ausnahme bei Erklärung des Beamten

Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann bei Bereitschaftsdienst die regelmäßige Arbeitszeit über 48 Stunden hinaus verlängert werden, wenn

  1. 1.

    der Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklärt,

  2. 2.

    die Dienststelle die Beamten, welche die Erklärung abgegeben haben, in Listen erfasst und auf Ersuchen die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden hierüber unterrichtet und

  3. 3.

    die Dienststelle die Beamten, deren regelmäßige Arbeitszeit tatsächlich über 48 Stunden hinaus verlängert ist, in Listen erfasst und diese den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zur Verfügung stellt.

Dem Beamten dürfen keine Nachteile entstehen, sofern er nicht zur Abgabe der Erklärung bereit ist oder diese widerruft.

(2) Auch bei Abgabe einer Erklärung soll die regelmäßige Arbeitszeit nicht mehr als 56 Stunden betragen. Die Erklärung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich widerrufen werden. Die Dienststelle hat bei der Abgabe einer Erklärung auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.