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§ 13 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Erster Unterabschnitt – Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 13 SVWO – Beschwerde im Feststellungsverfahren

(1) 1Beschwerden nach § 48b Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind, wenn sie sich gegen die Entscheidung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Versicherungsträgers richten, beim Bundeswahlausschuss, im Übrigen beim zuständigen Landeswahlausschuss schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen. 2Der Beschwerdeführer soll dem zuständigen Wahlbeauftragten und dem zuständigen Wahlausschuss eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3Der Wahlausschuss legt dem Beschwerdewahlausschuss die Akten unverzüglich vor.

(2) 1Eine Beschwerde nach § 48c Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist beim Bundeswahlausschuss schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen. 2Der Beschwerdeführer soll dem Bundeswahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3Der Bundeswahlbeauftragte legt seine Akten unverzüglich dem Bundeswahlausschuss vor.

(3) 1Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte den Beschwerdeführer, den Antragsteller und den Vorsitzenden des Wahlausschusses; er teilt dem zuständigen Wahlbeauftragten den Termin der Sitzung mit. 2Für das Verfahren gelten § 11 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 und 4 entsprechend.

Zu § 13: Geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154, 2022 I S. 105, 1539).