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§ 13 SVG
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst Leistenden → Unterabschnitt 4 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen

Titel: Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVG
Gliederungs-Nr.: 53-4
Normtyp: Gesetz

§ 13 SVG – Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit

1Übergangsbeihilfe erhalten

  1. 1.

    Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet

    1. a)

      wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder

    2. b)

      wegen Dienstunfähigkeit,

  2. 2.

    Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldaten auf Zeit übernommen werden.

2Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. 3Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben:

  1. 1.

    ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 400 Euro

    1. a)

      für den Ehegatten oder

    2. b)

      für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie

  2. 2.

    ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro

    1. a)

      für die unterhaltsberechtigten Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie

    2. b)

      für die unterhaltsberechtigten Kinder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären.

4Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht gewährt, wenn der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. 5§ 12 Absatz 8 gilt entsprechend.

Zu § 13: Neugefasst durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147), geändert durch G vom 4. 8. 2019 (a. a. O.), 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053) und 20. 8. 2021 (BGBl I S. 3932).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932). Zur weiteren Anwendung s. Kapitel 15 des Soldatenentschädigungsgesetzes und Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.