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§ 13 SÜG M-V
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SÜG M-V
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 SÜG M-V – Sicherheitserklärung

(1) Die zuständige Stelle fordert den Betroffenen auf, eine Sicherheitserklärung abzugeben. Anzugeben sind:

  1. 1.

    Namen, auch frühere, Vornamen,

  2. 2.

    Geburtsdatum, -ort,

  3. 3.

    Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,

  4. 4.

    Familienstand,

  5. 5.

    Namen und Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten von Ehegatten, Lebenspartnern oder Lebensgefährten,

  6. 6.

    Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 16. Lebensjahr,

  7. 7.

    ausgeübter Beruf,

  8. 8.

    Name und Anschrift des Arbeitgebers,

  9. 9.

    im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (jeweils Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort und Verhältnisse zu dieser Person),

  10. 10.

    Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und darüber, ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,

  11. 11.

    Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können,

  12. 12.

    Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,

  13. 13.

    anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,

  14. 14.

    Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, von denen das Bundesministerium des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde festgestellt hat, dass besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,

  15. 15.

    frühere Sicherheitsüberprüfungen,

  16. 16.

    hauptamtliche Funktionen in einer Partei oder "Massenorganisation" der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie Tätigkeit als "Reisekader in das nicht sozialistische Wirtschaftsgebiet"; zu hauptamtlichen Funktionen in einer Partei oder "Massenorganisation" zählen insbesondere:

    • Mitglieder des Zentralkomitees (ZK) der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED),

    • Sekretäre des Zentralkomitees (ZK),

    • 1. Sekretäre der Bezirks- und Kreisleitungen,

    • Leiter zentraler Parteiinstitutionen,

    • Abteilungsleiter und Stellvertreter der Verwaltung des Zentralkomitees (ZK) der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED),

    • Leitende Mitarbeiter zentraler Parteiinstitutionen,

    • Sekretäre der Bezirks- und Kreisleitungen,

    • Leiter der Bezirksparteischulen,

    • Leiter von Kreis- und Betriebsschulen des Marxismus-Leninismus,

    • hauptamtliche Mitarbeiter der Bezirks- und Kreisleitungen,

    • Sekretäre der Grundorganisationen,

    • sonstige hauptamtliche Funktionen in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED),

    • hauptamtliche Funktionen in Blockparteien der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,

    • hauptamtliche Mitarbeiter in folgenden "Massenorganisationen": Freie Deutsche Jugend (FDJ), Freier Deutscher Gewerkschaftsbund (FDGB), Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft (DSF),

bei Sicherheitsüberprüfungen nach §§ 9 und 10 zusätzlich

  1. 17.
    Anzahl der Kinder,
  2. 18.
    Eltern, Stief- oder Pflegeeltern(jeweils Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
  3. 19.
    Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,
  4. 20.
    Nummer des Personalausweises oder Reisepasses;
  5. 21.
    zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung des Betroffenen (jeweils Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person),

bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 10 zusätzlich

  1. 22.
    drei Referenzpersonen (jeweils Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft).

Die Einwilligung in die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sind zu bestätigen. Den Erklärungen für Sicherheitsüberprüfungen nach §§ 9 und 10 sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.

(2) Bei allen Überprüfungsarten sind die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 und 12 genannten Daten auch zum Ehegatten, dem Lebenspartner oder dem Lebensgefährten anzugeben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder auf Grund der Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden sicherheitserhebliche Erkenntnisse über diese Person, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn sie in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird.

(3) Wird eine Person in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, sind zu ihr auch die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8, 10, 13, 14 und 21 genannten Daten anzugeben.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 4 Abs. 4 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.

(5) Die Sicherheitserklärung ist von dem Betroffenen der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben des Betroffenen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, an der Sicherheitsüberprüfung mitzuwirken, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und des Betroffenen in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.