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§ 13 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Sparkassen → 2. – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 SSpG – Widerspruch

Hält der Vorsitzende des Verwaltungsrats einen Beschluss des Verwaltungsrats für rechtswidrig, so hat er ihm zu widersprechen. Die schriftliche Begründung des Widerspruchs ist den Mitgliedern des Verwaltungsrats unverzüglich vorzulegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist vom Verwaltungsrat in einer Sitzung, die frühestens drei Tage und spätestens zwei Wochen nach dem ersten Beschluss stattzufinden hat, nochmals zu beschließen. Hält der Vorsitzende auch den neuen Beschluss für rechtswidrig, so hat er erneut zu widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende berichtet unverzüglich der Sparkassenaufsichtsbehörde über den Sachverhalt und die beiderseitigen Standpunkte. Die Sparkassenaufsichtsbehörde entscheidet über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses.