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§ 13 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Nachhaltige Nutzung von Natur und Landschaft → Unterabschnitt 3 – Naturschutz und Eigentum

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 13 SNG – Vorkaufsrecht

(1) Den Gemeinden stehen in ihrem Gebiet Vorkaufsrechte beim Kauf von Grundstücken zu,

  1. 1.
    auf denen oberirdische Gewässer liegen, die an oberirdische Gewässer angrenzen oder sich in deren unmittelbarer Nähe befinden,
  2. 2.
    auf denen sich gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 22, Naturdenkmäler oder geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 befinden,
  3. 3.
    die in Naturschutzgebieten gemäß § 16 oder Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäischen Vogelschutzgebieten gemäß § 24 liegen.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Erholung in der freien Landschaft rechtfertigen. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin das Grundstück an seine Ehepartnerin oder ihren Ehepartner oder seinen Lebenspartner oder ihre Lebenspartnerin oder an eine Person veräußert, die mit ihm oder ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist.

(3) Auf die Ausübung des Vorkaufsrechts sind § 28 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 und 4 sowie § 1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Regelungen allen anderen Vorkaufsrechten im Rang vor und bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. Das Vorkaufsrecht kann innerhalb der Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs auf das Land, die Landkreise oder den Regionalverband Saarbrücken übertragen und von diesen ausgeübt werden. Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten und mit Zustimmung einer juristischen Person des Privatrechts ausgeübt werden, die sich nach ihrer Satzung überwiegend dem Naturschutz im Saarland widmet und die Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Ziele des Naturschutzes bietet. Der Anspruch auf Eigentumsübertragung steht in diesem Fall der Begünstigten zu. Für die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag haftet die Körperschaft, der das Vorkaufsrecht zusteht, neben der Begünstigten als Gesamtschuldnerin.