§ 13 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Richtervertretungen → I. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 13 RiG – Kosten
Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt das Land. § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland gilt entsprechend.