§ 13 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen
2. – Verwaltungsrat
§ 13 RdfunkG
1Der Verwaltungsrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden nebst Stellvertretung. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.