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§ 13 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Berlin

Teil 3 – Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2127-5
Normtyp: Gesetz

§ 13 RDG – Voraussetzungen der Genehmigung

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.
    die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
  2. 2.
    keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun,
  3. 3.
    die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen, das die beantragte Art der Tätigkeit ausübt.

(2) Für die Feststellung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen gelten die Vorschriften der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 484 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie sich auf den Verkehr mit Mietwagen beziehen und die Vorschriften dieses Gesetzes keine andere Regelung treffen. Zur Feststellung der fachlichen Eignung im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 sind im Rahmen der Prüfung nach § 4 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Notfallrettung und des Krankentransportes nachzuweisen.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. 1.
    im Bereich der Notfallrettung keine Aufgabenübertragung nach § 5 Absatz 1 erfolgt ist,
  2. 2.
    im Bereich des Krankentransportes durch die beantragte Tätigkeit zu erwarten ist, dass das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Hierbei sind die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienst zu berücksichtigen, wobei insbesondere die Einsatzzahlen, die Eintreffzeiten, die Dauer der Einsätze und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu Grunde zu legen sind. Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die rettungsdienstliche Versorgung kann die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum festlegen. Dieser Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Wiedererteilung abgelaufener Genehmigungen.