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§ 13 RDG M-V
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Öffentlicher Rettungsdienst

Titel: Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 RDG M-V – Schiedsstellen

(1) Alle Vertragsparteien nach § 12 Absatz 2 bilden für den bodengebundenen Rettungsdienst gemeinsam eine Schiedsstelle. Sie besteht aus vier Vertretungspersonen der Kostenträger nach § 12 Absatz 2, zwei Vertretungspersonen der Träger des öffentlichen Rettungsdienstes, zwei Vertretungspersonen der nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Beauftragten und einem einvernehmlich bestimmten unparteiischen Vorsitzenden Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden Mitglieds nicht zu Stande, können die Vertragsparteien geeignete Personen benennen. Bei einer Benennung von zwei oder mehr Personen entscheidet das Los. Erfolgt nur eine Benennung, wird diese Person vorsitzendes Mitglied. Das gilt für die Stellvertretung entsprechend. Die Amtsdauer beträgt in den Fällen nach Satz 3 bis 6 ein Jahr. Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vertragsparteien nach § 12 Absatz 3 bilden für die Luftrettung gemeinsam eine Schiedsstelle. Sie besteht aus zwei Vertretungspersonen der Kostenträger, einer Vertretungsperson des Betreibers der betroffenen Rettungstransporthubschrauberstation und einer Vertretungsperson des betroffenen Leistungserbringers in der Luftrettung sowie einem einvernehmlich bestimmten unparteiischen vorsitzenden Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt. Kommt eine Einigung über die Person des vorsitzenden Mitglieds nicht zu Stande, können die Vertragsparteien geeignete Personen benennen. Bei einer Benennung von zwei oder mehr Personen entscheidet das Los. Erfolgt nur eine Benennung, wird diese Person vorsitzendes Mitglied. Das gilt für die Stellvertretung entsprechend. Die Amtsdauer beträgt in den Fällen nach Satz 3 bis 6 ein Jahr. Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstellen sind an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Kosten der Schiedsstellen sind Kosten des Rettungsdienstes.

(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstellen, die Rechtsaufsicht, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten zu bestimmen.