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§ 13 PSchG
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Ergänzungsschulen

Titel: Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PSchG
Gliederungs-Nr.: 2207
Normtyp: Gesetz

§ 13 PSchG

(1) Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen sind, sind Ergänzungsschulen. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Ersatzschulen hervorrufen kann.

(2) Die Eröffnung einer Ergänzungsschule ist vor Aufnahme des Unterrichts der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Das Verfahren nach Satz 1 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Die Ergänzungsschule gilt als nicht angezeigt, wenn sie nicht binnen eines Jahres eröffnet wird; sie gilt als nicht mehr bestehend, wenn sie ein Jahr lang nicht betrieben wird.