§ 13 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Zulassung zur Patentanwaltschaft → Zweiter Unterabschnitt – Zulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung
§ 13 PAO – Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft
(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.