Gesetze

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§ 13 OrdenG
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Bundesrecht

FÜNFTER ABSCHNITT – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: OrdenG
Gliederungs-Nr.: 1132-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 OrdenG – Rückgabe von Orden und Ehrenzeichen

(1) Orden und Ehrenzeichen verbleiben nach dem Tode des Inhabers im Besitz der Hinterbliebenen, soweit im Stiftungserlass nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ausländische Orden und Ehrenzeichen werden von dieser Vorschrift nicht berührt.