§ 13 OrdenG
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Bundesrecht
FÜNFTER ABSCHNITT – Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 OrdenG – Rückgabe von Orden und Ehrenzeichen
(1) Orden und Ehrenzeichen verbleiben nach dem Tode des Inhabers im Besitz der Hinterbliebenen, soweit im Stiftungserlass nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ausländische Orden und Ehrenzeichen werden von dieser Vorschrift nicht berührt.