§ 13 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt II – Gesundheitsschutz, Gesundheitsvorsorge
§ 13 ÖGDG M-V – Gesundheitsförderung
Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat die Bevölkerung über Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung aufzuklären und sie zur Mitwirkung anzuregen. Ziel ist es, persönliche und gesellschaftliche Verantwortung für die Gesundheit zu entwickeln.