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§ 13 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Die Sicherheitsüberprüfung bei Behörden

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. SÜG
Gliederungs-Nr.: 12000040000000
Normtyp: Gesetz

§ 13 Nds. SÜG – Unterrichtung über sicherheitserhebliche Erkenntnisse

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde unterrichten sich gegenseitig unverzüglich, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die einbezogene Person (§ 2) bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.

(2) Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraute Stelle (§ 6 Abs. 2) unverzüglich über sicherheitserhebliche persönliche, dienstliche und arbeitsrechtliche Umstände der Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben. Zu solchen Umständen gehören insbesondere:

  1. 1.
    Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden sowie die Nichtaufnahme einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder die Übertragung einer anderen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
  2. 2.
    Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,
  3. 3.
    Anhaltspunkte für psychische Störungen, insbesondere krankhafte Abhängigkeiten von Alkohol, Drogen oder Tabletten,
  4. 4.
    Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere wenn Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorliegen,
  5. 5.
    Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.

Die zuständige Stelle unterrichtet die mitwirkende Behörde über die sich aus Satz 2 Nrn. 1 und 2 ergebenden Veränderungen sowie die sich aus Satz 2 Nrn. 3 bis 5 ergebenden Umstände, soweit diese zu sicherheitserheblichen Erkenntnissen führen können.