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§ 13 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 2 – Landschaftsplanung, Eingriffsregelung

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NatSchAG M-V
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 13 NatSchAG M-V – Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen, Landgewinnung am Meer

(1) Einer Genehmigung bedürfen

  1. 1.

    die Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden oberflächennahen Bodenschätzen gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1,

  2. 2.

    Abgrabungen, Aufschüttungen, Ausfüllungen, Auf- oder Abspülungen gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder

  3. 3.

    die Landgewinnung am Meer.

Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein. Sie ist nicht erforderlich für Sandvorspülungen, die dem Küstenschutz dienen, sowie für Baugruben, die unmittelbar zur Aufnahme von Baukörpern dienen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. 1.

    dem Verfahren öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung entgegenstehen oder

  2. 2.

    das Vorhaben andere öffentliche Belange beeinträchtigt, insbesondere eine sparsame und planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen gefährdet wird.

(3) Dem Antrag auf Genehmigung nach Absatz 1 sind auf Verlangen der Behörde ein fachgerecht erarbeiteter Nutzungsplan, ein landschaftspflegerischer Begleitplan und eine schriftliche Erklärung des Eigentümers, der dinglich Berechtigten und des Besitzers beizufügen, dass sie mit dem Vorhaben sowie den vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und der Nutzung nach Beendigung des Vorhabens einverstanden sind. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes und des § 41 Absatz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(4) Auf Antrag kann ein vorzeitiger Beginn des Vorhabens zugelassen werden; § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt sinngemäß.

(5) UVP-pflichtige Vorhaben nach Absatz 1 bedürfen der Planfeststellung.