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§ 13 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Sparkassen → Zweiter Abschnitt – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 13 NSpG – Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen. In einer Sparkasse, die eigene Schuldtitel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat, die zum Handel in einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind, muss mindestens ein Mitglied nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über Sachverstand in der Rechnungslegung oder in der Durchführung von Abschlussprüfungen verfügen.

(2) Ist der Träger der Sparkasse eine Kommune, so müssen die vom Träger entsandten Mitglieder (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) zur Vertretung des Trägers wählbar sein. Bei Zweckverbandssparkassen, deren Träger nur Kommunen als Mitglieder angehören, müssen die vom Träger entsandten Mitglieder (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) zur Vertretung eines der Verbandsmitglieder wählbar sein. Von den Mitgliedern des Verwaltungsrats, die von der Vertretung des Trägers entsandt werden, darf nicht mehr als die Hälfte dieser Vertretung angehören. Als Mitglied im Sinne des Satzes 3 gilt auch das nach § 12 Abs. 1 zur oder zum Vorsitzenden gewählte zusätzliche Mitglied der Vertretung des Trägers.

(3) Ist der Träger ein Zweckverband, dem neben Kommunen auch Sparkassen in privater Rechtsform angehören (§ 7 Abs. 3), so müssen die von den kommunalen Verbandsmitgliedern entsandten Verwaltungsratsmitglieder (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) zur Vertretung eines der kommunalen Verbandsmitglieder wählbar sein. Für die auf die kommunalen Verbandsmitglieder entfallenden Mitglieder des Verwaltungsrats gilt Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

(4) Ist der Träger der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband (§ 29 Abs. 4) oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 30), so muss die Hälfte der vom Träger entsandten Mitglieder des Verwaltungsrats (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) zur Vertretung einer Kommune im Geschäftsgebiet der Sparkasse wählbar sein.

(5) Das Verfahren zur Bestimmung der von kommunalen Trägern (§ 1 Abs. 1 Satz 1) zu entsendenden Mitglieder des Verwaltungsrates richtet sich nach § 71 Abs. 2, 5 und 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG).

(6) Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vorzeitig aus dem Verwaltungsrat aus, so entsendet der Träger, der das Verwaltungsratsmitglied entsandt hat, für den Rest der Wahlperiode des Verwaltungsrats ein neues Verwaltungsratsmitglied.

(7) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Verwaltungsrat für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Träger gebildet, ansonsten beträgt die Amtszeit fünf Jahre. Der Verwaltungsrat übt seine Tätigkeit darüber hinaus bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Verwaltungsrats aus.

(8) In Fällen der Zusammenlegung, des Trägerwechsels und des Eintritts einer privaten Sparkasse im Sinne von § 7 Abs. 3 in einen bestehenden Sparkassenzweckverband wird ein neuer Verwaltungsrat gebildet.