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§ 13 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Rettungsdienst → 1. Abschnitt – Aufgabe, Aufbau und Durchführung

Titel: Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRettDG
Gliederungs-Nr.: 21062010000000
Normtyp: Gesetz

§ 13 NRettDG – Landesausschuss "Rettungsdienst"

(1) 1Das Land richtet einen Landesausschuss "Rettungsdienst" ein. 2Ihm gehören je fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Träger des Rettungsdienstes, der Kostenträger und der Beauftragten sowie fünf von der Ärztekammer Niedersachsen zu benennende Ärztinnen oder Ärzte an. 3Der Ausschuss kann weitere sachkundige Personen als Mitglieder aufnehmen. 4Das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium kann weitere sachkundige Personen als Mitglieder in den Landesausschuss berufen.

(2) 1Der Landesausschuss "Rettungsdienst" berät die Träger des Rettungsdienstes und die Beauftragten und befasst sich mit Grundfragen des Rettungsdienstes und seiner Fortentwicklung, insbesondere mit Qualitätsstandards für die Notfallrettung und Qualitätsmanagement im Rettungsdienst. 2Der Landesausschuss "Rettungsdienst" entwickelt die landeseinheitlichen Muster nach § 11 Abs. 1 Satz 2.3Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Kosten des Landesausschusses "Rettungsdienst" trägt das Land.