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§ 13 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

Z w e i t e s  K a p i t e l – Personalrat; Personalversammlung → E r s t e r  A b s c h n i t t – Wahl und Zusammensetzung des Personalrats

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 13 NPersVG – Zahl der Personalratsmitglieder

(1) 1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis20 Wahlberechtigten aus1Mitglied,
21 bis50 Wahlberechtigten aus3Mitgliedern,
51 bis150 Wahlberechtigten aus5Mitgliedern,
151 bis300 Wahlberechtigten aus7Mitgliedern,
301 bis600 Wahlberechtigten aus9Mitgliedern,
601 bis1 000 Wahlberechtigten aus11Mitgliedern.

2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene Tausend, mit 5 001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei je weitere angefangene Zweitausend. 3Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.

(2) Maßgebend für die Feststellung nach Absatz 1 ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.