Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl (Zu den §§ 4, 5, 11 und 14 bis 23 NLWG) → 2. Abschnitt – Wählerverzeichnis (Zu den §§ 4 und 5 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 NLWO – Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am 21. Tage vor der Wahl benachrichtigt die Gemeinde jede wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster 1 gemäß § 79. Die Mitteilung (Wahlbenachrichtigung) soll enthalten

  1. 1.

    den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der wahlberechtigten Person,

  2. 2.

    den Wahlraum und den Hinweis, ob dieser barrierefrei ist,

  3. 3.

    die Wahlzeit,

  4. 4.

    die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  5. 5.

    die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und ihren Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,

  6. 5a.

    die Belehrung, dass nach § 26 Abs. 2 NLWG jede wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

  7. 6.

    den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher die Stimmabgabe nur in dem angegebenen Wahlraum zulässt,

  8. 7.

    den Hinweis, wo Wahlberechtigte Auskunft über barrierefreie Wahlräume und über Hilfsmittel für Blinde und sehbehinderte Menschen erhalten können,

  9. 7a.

    den Hinweis, dass, soweit erforderlich, die Hilfe einer anderen Person in Anspruch genommen werden kann,

  10. 8.

    die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,

    1. a)

      dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die Wählerin oder der Wähler in einem anderen Wahlbezirk des Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,

    2. b)

      unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 19 Abs. 1 und § 21) und

    3. c)

      dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 21 Abs. 3).

(2) Der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach dem Muster 2 gemäß § 79 beizufügen.