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§ 13 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

II. – Wahlvorbereitung

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 13 NLWG

(1) Für das Land Niedersachsen werden eine Landeswahlleiterin oder ein Landeswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter durch das für das Landeswahlrecht zuständige Ministerium (Fachministerium) berufen. Die Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters wird beim Fachministerium eingerichtet. Die der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zugeordneten Stellen werden im Einvernehmen mit ihr oder ihm besetzt.

(2) Beim Landeswahlleiter wird vor jeder Wahl ein Landeswahlausschuss gebildet. Er besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzer, aus sechs Beisitzern, die der Landeswahlleiter auf Vorschlag der in § 12 Abs. 4 bezeichneten Parteien aus den Wahlberechtigten beruft, und zwei Richterinnen oder Richtern des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.