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§ 13 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten → Zweiter Abschnitt – Wahlorgane und Wahlehrenämter

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 13 NKWG – Wahlehrenämter

(1) 1Die weiteren Mitglieder der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Zur Übernahme eines solchen Wahlehrenamtes ist jede wahlberechtigte Person des Wahlgebiets verpflichtet. 3Die Berufung zu einem Wahlehrenamt kann nur im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

(2) Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ein Wahlehrenamt nicht innehaben.

(3) 1Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. 2Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:

  1. 1.

    die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,

  2. 2.

    die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,

  3. 3.

    Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,

  4. 4.

    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

  5. 5.

    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

  6. 6.

    Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.

(4) Wer ein Wahlehrenamt wahrnimmt, hat Anspruch auf Ersatz seines Aufwandes und seines Verdienstausfalls.