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§ 13 NBrandSchG
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Feuerwehren → Dritter Abschnitt – Freiwillige Feuerwehr

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBrandSchG
Gliederungs-Nr.: 21090
Normtyp: Gesetz

§ 13 NBrandSchG – Kinder- und Jugendfeuerwehren

(1) 1Kinder- und Jugendfeuerwehren dienen insbesondere der Nachwuchsgewinnung für die Feuerwehren. 2Die Gemeinden sind aufgerufen, sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern und zu unterstützen.

(2) Mitglied der Kinderfeuerwehr kann sein, wer das 6. Lebensjahr, aber noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat.

(3) 1Mitglied der Jugendfeuerwehr kann sein, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. 2Die Mitgliedschaft endet spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.

(4) 1Die Mitglieder der Jugendfeuerwehren sollen an dem für sie angesetzten Ausbildungs- und Übungsdienst teilnehmen. 2Sie dürfen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die nach den Umständen Leben und Gesundheit nicht gefährden.