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§ 13 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Entschädigung der Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 13 NAbgG – Leistungen für Krankheits-, Pflege- und Notfälle

(1) Die Abgeordneten erhalten einen auf die vom Landtag gewährte Entschädigung bezogenen Zuschuss zu den Kosten einer Krankenversicherung und einer Pflegeversicherung, wenn sie nicht

  1. 1.

    nach anderen Rechtsvorschriften einen Zuschuss zu den Beiträgen erhalten,

  2. 2.

    Beiträge zahlen, für die nur der halbe Beitragssatz gilt, oder

  3. 3.

    Beiträge und Zuschläge nach gesetzlicher Vorschrift allein zu tragen haben.

Als Zuschuss ist jeweils die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Beitrages zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu zahlen. Ist ein Abgeordneter bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, so werden auch die aus eigenen Mitteln geleisteten Beiträge für Angehörige, die bei entsprechender Anwendung des § 10 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) über den Abgeordneten versichert wären, nach Satz 2 berücksichtigt. Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherte erhalten höchstens den Betrag, der sich bei Zugrundelegung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 243 Satz 3 SGB V zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V ergibt, und bei der Pflegeversicherung höchstens die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) An Stelle des Zuschusses erhält ein Abgeordneter auf Antrag Beihilfe in entsprechender Anwendung des Beamtenrechts. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Beginn des Mandats zu stellen und für die Wahlperiode unwiderruflich. Bestand ein Anspruch auf Beihilfe nach Satz 1 oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften bereits am Tag vor dem Beginn des Mandats, so erhält der Abgeordnete Beihilfe nach Satz 1 auch ohne einen Antrag nach Satz 2; in diesem Fall kann er innerhalb der Frist des Satzes 2 beantragen, anstelle der Beihilfe den Zuschuss nach Absatz 1 zu erhalten. Der Antrag nach Satz 3 Halbsatz 2 ist für die Wahlperiode unwiderruflich. Nach § 5 SGB V pflichtversicherte Abgeordnete mit Anspruch auf Beihilfe erhalten Beihilfe für Aufwendungen, die ihnen für sich oder für nach § 10 SGB V familienversicherte Angehörige nach § 13 Abs. 2 SGB V entstehen. Die Höhe der Beihilfe nach Satz 5 bemisst sich nach den für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Bestimmungen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Abgeordnete, die nach anderen Vorschriften beihilfeberechtigt sind.

(4) Der Präsident kann Abgeordneten Ersatz für Sachschäden, die sie in Ausübung ihres Mandats erleiden, und in besonderen Notfällen Unterstützungen gewähren.