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§ 13 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

III. Abschnitt – Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SH
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 MinG – Hinterbliebenenbezüge

(1) Die Hinterbliebenen einer während der Amtszeit verstorbenen Landesministerin oder eines während der Amtszeit verstorbenen Landesministers erhalten Hinterbliebenenversorgung auch dann, wenn zur Zeit ihres oder seines Todes die Voraussetzungen des § 11 oder des § 12 nicht erfüllt sind.

(2) Die Hinterbliebenen einer ausgeschiedenen Landesministerin oder eines ausgeschiedenen Landesministers, die oder der Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen einer ausgeschiedenen Landesministerin oder eines ausgeschiedenen Landesministers, die oder der keinen Anspruch auf Ruhegehalt hatte, wenn ihr oder sein Tod innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt eingetreten ist.