Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Zulassung

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 13 MedienG LSA – Grundsätze für das Zulassungsverfahren

(1) Voraussetzung für die Zulassung ist ein schriftlicher Antrag, der bei der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zu stellen ist.

(2) Wenn der Medienanstalt Sachsen-Anhalt von der zuständigen obersten Landesbehörde eine terrestrische Übertragungskapazität für die Veranstaltung eines privaten Rundfunkprogramms zur Verfügung gestellt worden ist, fordert die Medienanstalt Sachsen-Anhalt durch öffentliche Bekanntmachung auf, Anträge auf Erteilung einer Zulassung zu stellen, und bestimmt hierfür eine Ausschlussfrist. Die Aufforderung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt wird im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt öffentlich bekannt gemacht. Um die Errichtung der erforderlichen technischen Übertragungseinrichtungen zu fördern, ist die Medienanstalt Sachsen-Anhalt berechtigt, das Verfahren nach Satz 1 auch zu einem früheren Zeitpunkt durchzuführen. Bei einer noch genutzten Übertragungskapazität wird das Verfahren nach Satz 1 spätestens zwei Jahre vor Ablauf der erteilten Zulassung eingeleitet.

(3) Eine Zulassung, die als Übertragungstechnik keine terrestrische, sondern eine leitungsgebundene oder eine drahtlose per Satellit vorsieht, setzt keine vorherige öffentliche Bekanntmachung der Übertragungskapazität voraus.

(4) Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.

(5) Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von, Unterlagen erstrecken sich insbesondere auf:

  1. 1.

    eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen im Sinne des § 28 des Rundfunkstaatsvertrages an dem Antragsteller sowie der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Antragsteller und den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen,

  2. 2.

    die Angabe über Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung unter den Beteiligten nach Nummer 1; Gleiches gilt für Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person,

  3. 3.

    den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Antragstellers,

  4. 4.

    Vereinbarungen, die zwischen an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 des Rundfunkstaatsvertrages Beteiligten bestehen und sich auf die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk sowie auf Treuhandverhältnisse und nach den §§ 26 und 28 des Rundfunkstaatsvertrages erhebliche Beziehungen beziehen,

  5. 5.

    das Programmschema und den Finanzplan, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller organisatorisch und finanziell in der Lage sein wird, nach Maßgabe des Antrags ein Rundfunkprogramm entsprechend den gesetzlichen Vorgaben regelmäßig zu veranstalten,

  6. 6.

    Verträge, die den zeitlichen Umfang sowie die Herkunft von Programmzulieferungen beinhalten,

  7. 7.

    eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass die nach den Nummern 1 bis 6 vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind.

(6) Der Antragsteller hat alle Angaben über die nach § 10 Abs. 3 Satz 7 und § 14 Abs. 3 erheblichen Beziehungen zu machen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann von dem Antragsteller verlangen, dass er durch das Anmeldeverfahren beim Bundeskartellamt nachweist, dass Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann zur Glaubhaftmachung der Angaben nach den §§ 14 und 15 die Vorlage eidesstattlicher Erklärungen des Antragstellers oder der an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten verlangen.

(7) Ist für die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so hat der Antragsteller diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(8) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 4 bis 7 gelten für natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 des Rundfunkstaatsvertrages beteiligt sind oder zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstige Einflüsse im Sinne der §§ 26 und 28 des Rundfunkstaatsvertrages auf ihn ausüben können, entsprechend.

(9) Kommt ein Auskunfts- oder Vorlagepflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 4 bis 8 innerhalb einer von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt bestimmten Frist nicht nach, kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden.