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§ 13 MFG
Mittelstandsförderungsgesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Titel: Mittelstandsförderungsgesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MFG,RP
Gliederungs-Nr.: 70-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 MFG – Mittelstandsforschung

Das Land veranlasst und fördert Untersuchungen und Studien über Entwicklungstendenzen, Leistungschancen und Leistungshemmnisse der mittelständischen Wirtschaft. Die Ergebnisse der Untersuchungen und Studien sind Gegenstand der Berichterstattung nach § 12. Sie fließen in die Konzeption der rheinland-pfälzischen Mittelstandspolitik ein.