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§ 13 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Mittel der Raumordnung und Landesplanung → 2. Abschnitt – Regionalpläne

Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 13 LplG – Verbindlicherklärung, öffentliche Bekanntmachung

(1) Die Ziele und Grundsätze eines Regionalplans werden von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Genehmigung für verbindlich erklärt, soweit der Regionalplan nach diesem Gesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt.

(2) Der Regionalverband macht die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen. Der Regionalplan wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich. Der Regionalplan mit Begründung, die Satzung nach § 12 Abs. 7 und die Genehmigung nach Absatz 1 werden ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung beim Regionalverband und bei der für die Region zuständigen höheren Raumordnungsbehörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt; in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 ist darauf mit Angabe der Auslegungsstellen hinzuweisen.