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§ 13 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Besondere Bestimmungen zur Bewirtschaftung und Unterstützung

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 13 LWaldG – Staatswald und Körperschaftswald

(1) Staatswald und Körperschaftswald dienen dem Allgemeinwohl in besonderem Maße. In ihren Wirtschaftszielen ist die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes als Gesamtressource zu gewährleisten. Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion bilden dabei eine Einheit. Staatswald und Körperschaftswald sind nach ökologischen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu bewirtschaften.

(2) Der Staatswald dient neben den Zielen nach Absatz 1 der forstlichen Forschung und der Vermittlung praktischer Ergebnisse und Erkenntnisse für alle Waldeigentumsarten sowie der forstlichen Aus- und Fortbildung.

(3) Der Staatswald soll in seiner Flächenausdehnung mindestens erhalten werden.