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§ 13 LWaldG
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 LWaldG – Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

(1) Werden Waldbesitzern durch dieses Gesetz öder Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten auferlegt, die im Einzelfall ausnahmsweise zu einer schweren und unzumutbaren Belastung führen und nicht durch sonstige Maßnahmen auf ein verhältnismäßiges Maß reduziert werden, so haben sie einen Anspruch auf Entschädigung gegen das Land.

(2) Eine Entschädigung kommt insbesondere ihn Betracht, soweit infolge von Verboten oder Geboten

  1. 1.
    bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder eingeschränkt werden müssen,
  2. 2.
    eine noch nicht ausgeübte Nutzung, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und auf die der Eigentümer sonst einen Rechtsanspruch hat, unterbunden wird, oder
  3. 3.
    die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch Erträge und andere Vorteile ausgeglichen werden können

und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die Übernahme des Grundstücks zum Verkehrswert verlangen. Die Höhe der Entschädigung setzt die oberste Forstbehörde auf Antrag des Waldbesitzers fest.

(4) Sofern nach Absatz 1 keine Entschädigung gewährt wird, kann das Land nach Maßgabe des Haushaltes auf Antrag des Waldbesitzers erhebliche Schäden beseitigen oder einen angemessenen Geldausgleich leisten.

(5) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Erhebung einer Abgabe zur Finanzierung der Schadensbeseitigung an Wegen durch die Inanspruchnahme der zulässigen Betretungsart bestimmen. In der Rechtsverordnung werden die Höhe, das Verfahren der Erhebung und die Art der Verwaltung und Verwendung der Mittel geregelt.