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§ 13 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 205-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LStatG – Geheimhaltung, Übermittlung und Veröffentlichung

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Landesstatistik oder Kommunalstatistik gemacht werden, sind von den mit der Durchführung der Statistik betrauten Personen geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für

  1. 1.
    Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 2 LVwG genannten Träger der öffentlichen Verwaltung beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht besteht,
  2. 2.
    Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zugeordnet werden können.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung der Statistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Statistik erforderlich ist.

(3) Den zur Durchführung statistischer Aufgaben eingerichteten Stellen der Gemeinden, Kreise und Ämter dürfen Einzelangaben aus Landesstatistiken nur für eigene statistische Zwecke und nur für ihren Zuständigkeitsbereich übermittelt werden. Eine solche Übermittlung ist nur zulässig, wenn

  1. 1.
    die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 bis 9 erfüllt sind und
  2. 2.
    eine Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt.

(4) Die Übermittlung von Einzelangaben nach Absatz 3 oder auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift ist nach Inhalt, empfangender Stelle, Datum und Zweck der Weitergabe vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Den Betroffenen ist auf Anfrage kostenlos Auskunft über die Tatsache der Weitergabe von Einzelangaben, deren Art, die empfangende Stelle und das Datum der Weitergabe zu erteilen.

(5) Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 gilt auch für Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, denen Einzelangaben nach Absatz 3 oder auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift übermittelt werden.

(6) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, dürfen Einzelangaben in statistischen Ergebnissen veröffentlicht werden, wenn dies zur vollständigen statistischen Darstellung der Sachverhalte erforderlich ist und schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht verletzt werden. Dies gilt nicht für statistische Ergebnisse unterhalb der Gemeindeebene.