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§ 13 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29
Normtyp: Gesetz

§ 13 LStatG – Auskunftspflicht

(1) Ist eine Auskunftspflicht angeordnet, so sind alle in die Erhebung einbezogenen Personen und Stellen zur Beantwortung der gestellten Fragen gegenüber den mit der Durchführung der Statistik betrauten Stellen und Personen verpflichtet. Die Antwort ist für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(2) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der durch Rechtsvorschrift oder von der Erhebungsstelle gesetzten Frist zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke

  1. 1.

    bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen sind oder

  2. 2.

    bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind.

(3) Werden Erhebungsvordrucke vorgeschrieben oder dürfen die Auskünfte auf anderen Datenträgern erfolgen, sind die Antworten auf diesen schriftlich oder elektronisch in der vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen mündlich, schriftlich oder elektronisch beantwortet werden. Bei schriftlicher oder elektronischer Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben, dorthin zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken haben keine aufschiebende Wirkung.