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§ 13 LSeilbG
Landesseilbahngesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Landesseilbahngesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: LSeilbG,RP
Gliederungs-Nr.: 93-10
Normtyp: Gesetz

§ 13 LSeilbG – Weiterführungsgenehmigung

(1) Wer eine Seilbahn erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Seilbahn der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Weiterführungsgenehmigung). Das Gleiche gilt für denjenigen, dem die wirtschaftliche Nutzung der Seilbahn überlassen wird.

(2) Die Weiterführungsgenehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn

  1. 1.
    die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
  2. 2.
    keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer, die oder der die Seilbahn weiterführt, unzuverlässig ist, und
  3. 3.
    das Seilbahnunternehmen nach Maßgabe des § 11 versichert ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Weiterführungsgenehmigung versagen, wenn die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden kann und die Rücknahme oder der Widerruf innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Weiterführungsgenehmigung erklärt wird.

(4) Auf die Weiterführungsgenehmigung finden die für die Genehmigung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.